Ordnung und Sicherheit
Ordnung und Sicherheit - Beantragungen und Formulare
Brauchtumsfeuer beantragen - Amt24 |
Wichtige Themen
Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels
Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels
Allgemeine Informationen
Ein Feuerwerk ist schön anzusehen. Es hat aber auch negative Seiten: Verbrennungen, Augenverletzungen und Hörschädigungen, Explosionsschäden und andere Sachschäden an Fahrzeugen und Gebäuden, der Eintrag von Plastik in die Umwelt, enorme Müllmengen, verängstigte Haustiere sowie ökologische Schäden und die Störung von Wildtieren.
Jährlich werden rund 2.050 Tonnen Feinstaub durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der größte Teil davon in der Silvesternacht. Diese Menge entspricht in etwa einem Prozent der gesamt freigesetzten Menge in Deutschland. (*1)
Welche Gesetze muss ich bei einem privaten Feuerwerk beachten?
Gesetzliche Grundlage für die Notwendigkeit einer solchen Feuerwerk Ausnahmegenehmigung für Hochzeitsfeuerwerke oder anderen privaten Feuerwerken sowie auch Feste für Vereine oder Firmen, ist die 1.Sprengstoffverordnung.
Von Privatpersonen über 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände nur zum Jahreswechsel (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden. Dies betrifft Feuerwerkskörper der Klasse II beziehungsweise nach neuer Bezeichnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 („Kleinfeuerwerk - Silvesterfeuerwerk“).
Bei Kleinfeuerwerken ist aufgrund der verwendeten Materialien ein Sicherheitsabstand von 8-30 Metern einzuhalten. Die eingesetzten Feuerwerkskörper erreichen hierbei Höhen von bis zu 75 Metern. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist grundsätzlich verboten.
Eine Ausnahmegenehmigung benötigen Sie, wenn Sie als Privatperson (das heißt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 7, 27 Sprengstoffgesetz beziehungsweise eines Befähigungsscheins gemäß § 20 Sprengstoffgesetz zu sein) zu einem anderen Zeitraum (das heißt, zwischen dem 2. Januar und 30. Dezember) selbst Feuerwerkskörper (Klasse II/Kategorie F2) abbrennen möchten.
Sinngemäß besagt §24 der 1.Sprengmittelverordnung:
Die zuständige Behörde (Gemeinde Lichtenau) kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs.1 und 2, des § 21 Abs.1 und des § 23 Abs.1 aus begründetem Anlass (also Hochzeit, Geburtstag, Dorffest, Mitarbeiterfest, Jahrestag etc.) Ausnahmen zulassen.
Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so ist diese öffentlich bekannt zugegeben.
Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Lichtenau.
An wen muss ich mich wenden?
Gemeinde Lichtenau, SG Ordnung und Sicherheit, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau, Tel.: 037208 800 61, post@gemeinde-lichtenau.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Einreichung des Formulars: „Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerkes“. Sie finden dies auf der Internetseite der Gemeinde Lichtenau (www.gemeinde-lichtenau.de) unter der Rubrik „Formulare und Downloads“
Welche Gebühren fallen an?
Die Gemeinde Lichtenau setzt derzeit die Genehmigung Gebühren in Höhe von 50,00 EUR fest (Stand 01.2025). Diese festgesetzte gebühr liegt am unteren Rand des Gebührenrahmens des Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021, welches Gebühren von 30-350 EUR vorsieht.
Welche Fristen muss ich beachten?
Erst nachdem Ihnen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen Sie Feuerwerkskörper der Klasse II/Kategorie F2 in einem Feuerwerksbetrieb erwerben. Die Beantragung sollte mindestens 4 Wochen vor dem Ereignis erfolgen.
Verstöße gegen die Sprengmittelverordnung (*2)
Vergehen |
Maßnahme |
ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) ausgelöst |
Bußgeld bis zu 10.000 € |
einen nicht zertifizierten Knaller (z. B. "Schwarzmarkt-Böller") verwendet, betrieben oder hergestellt |
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 50.000 € |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremde Sachen von einem bedeutenden Wert mit einem Feuerwerkskörper |
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
Quelle: (*1) Umweltbundesamt (*2) Bussgeldkatalog.org
Frank Schulze
Ordnung und Sicherheit
Verbrennen pflanzlicher Abfälle - Brauchtumsfeuer
Seit 2019 ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich verboten (§ 28 Abs. 1 KrWG). Abfälle dürfen nur in zugelassenen Anlagen entsorgt werden. Pflanzliche Abfälle sind vorrangig zu verwerten, z. B. durch:
Falls dies nicht möglich ist, können Wertstoffhöfe genutzt werden (Standorte im Abfallkalender). Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden (§ 69 KrWG).
Abbrennen in Feuerschalen/-körben
Nur naturbelassenes, trockenes Brennholz (Ast-, Spalt-, Schnittholz) darf verbrannt werden – keine Gartenabfälle. Es gelten folgende Vorschriften:
Brauchtumsfeuer
Ein Brauchtumsfeuer ist ein Feuer, das im Rahmen von traditionellen oder kulturellen Bräuchen entzündet wird.
Die Gemeinde Lichtenau hat auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) nach Beschluss des Gemeinderates vom 04.03.2024 eine Polizeiverordnung für die Durchführung von Brauchtumsfeuern beschlossen. (Verordnung nachlesbar unter: www.gemeinde-lichtenau.de
Folgende anlassbezogene Brauchtumsfeuer sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen vor deren Durchführung anzeigepflichtig:
Neujahrsfeuer - zwischen dem Dreikönigstag am 06.01. bis zu Lichtmess am 02.02.
Osterfeuer - in der Nacht zum Ostersonntag/ Nacht zum Ostermontag.
Maifeuer - in der Nacht zum 1. Mai.
Johannisfeuer - am Johannistag den 24. Juni.
Martinfeuer - Martinstag, dem 11. November.
Die Formulare für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers finden Sie im Formularservice auf der Internetseite der Gemeinde Lichtenau.
Der Waschbär – ein Problembär?
In Sachsen, insbesondere in ländlichen und waldreichen Gebieten, werden Waschbären zunehmend zu einem Problem. Auch in unserer Gemeinde Lichtenau verbreitet sich diese Tierart zunehmend. Ursprünglich stammen Waschbären (Procyon lotor) aus Nordamerika, wurden jedoch in den 1930er Jahren in Hessen ausgewildert und haben sich seitdem sehr verbreitet, da die natürlichen Feinde fehlen.
Hier sind einige Punkte zum Thema Waschbären und den Herausforderungen, die sie mit sich bringen:
Um sich vor Waschbären zu schützen und Schäden zu verhindern, können Maßnahmen zur Eigenvorsorge getroffen werden. Hier sind einige praktische Tipps, um Waschbären effektiv abzuschrecken und ihre Anwesenheit in Wohn- und Gartenbereichen zu reduzieren:
Fazit
Die Bekämpfung von Waschbären erfordert eine Kombination aus präventiven Maßnahmen, gezielter Bekämpfung und Bewusstseinsbildung. Da die Tiere sich gut an neue Umgebungen anpassen, wird es notwendig sein, langfristig mit ihrer Anwesenheit zu leben und zugleich Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu minimieren.
Ansprechpartner
Bei Problemen mit Waschbären können sich Betroffene an die unteren Naturschutz- und Jagdbehörden des Landkreises wenden.
Zusammenfassung
Eigenvorsorge gegen Waschbären ist der beste Weg, um Schäden zu verhindern und die Tiere von Wohnbereichen fernzuhalten. Durch eine Kombination aus Abwehrmaßnahmen, Sicherung von Nahrungsquellen und Abdichtung von Zugängen kann man Waschbären auf umweltfreundliche Weise davon abhalten, zum Problem zu werden.
So bleibt das Zusammenleben mit der Tierwelt nachhaltig und sorgt für Sicherheit in Wohn- und Gartenbereichen.
Frank Schulze – SG Ordnung und Sicherheit
Nachbarschaftslärm
Konflikte durch Nachbarschaftslärm treten relativ häufig auf, wenn in der Freizeit unterschiedliche Interessen und Verhaltensweisen aufeinandertreffen. So können Personen Ruhe und Entspannung suchen, während andere gerade geräuschintensive Tätigkeiten im Haus, Hof oder Garten verrichten.
- An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten
Freihalten des Lichtraumprofiles an öffentlichen Verkehrsflächen – eine Anliegerpflicht

Freihalten des Lichtraumprofils: Verantwortung für sichere Wege und Straßen
Das Freihalten des sogenannten Lichtraumprofils ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum. Grundstückseigentümer und Anwohner sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Pflanzen und Bäume nicht in den Verkehrsraum hineinragen. Dies betrifft insbesondere Gehwege, Radwege, Straßen sowie Sichtfelder an Kreuzungen und Einmündungen.
Das Lichtraumprofil bezeichnet den Raum über Gehwegen, Radwegen und Straßen, der frei von jeglichen Hindernissen sein muss – vor allem von überhängenden Ästen und wucherndem Bewuchs. Folgende Mindesthöhen gelten:
- Über Gehwegen: mindestens 2,50 Meter
- Über Straßen (für den Fahrzeugverkehr): mindestens 4,50 Meter
Zudem ist zu beachten, dass Hecken, Sträucher und andere Bepflanzungen nicht in die Verkehrsfläche hineinwachsen dürfen. Verkehrszeichen, Straßenlaternen und Hausnummern müssen stets gut sichtbar bleiben.
Ein freigehaltenes Lichtraumprofil schützt:
- Fußgänger und Radfahrer vor Verletzungen durch herabhängende Äste
- Autofahrer und Busse vor Schäden an Fahrzeugen
- den Winterdienst, Müllabfuhr sowie Feuerwehr und Rettungsdienste vor behindertem Zugang
- sorgt allgemein für Verkehrssicherheit und gute Sichtverhältnisse.
Die Eigentümer angrenzender Grundstücke sind gesetzlich verpflichtet, Bepflanzungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen regelmäßig zurückzuschneiden. Diese Pflicht ergibt sich in Sachsen u. a. aus dem Sächsischen Straßengesetz (§ 27 SächsStrG).
Kommt ein Eigentümer seiner Pflicht nicht nach, können die kommunalen Behörden eine Beseitigung anordnen – in dringenden Fällen auch auf Kosten des Eigentümers durchführen lassen (§ 27 (2) S. 3 SächsStrG). Zudem drohen Bußgelder bei Gefährdung des Straßenverkehrs oder wiederholten Verstößen.
Unser Appell: Bitte kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Bepflanzung zur Straße hin und schneiden Sie überhängende Äste und Zweige rechtzeitig zurück. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit in unserer Gemeinde.
Frank Schulze
Gewässerunterhaltung – Eigenvorsorge / Reaktion auf Starkregenereignisse
Überschwemmungen durch Starkregen sind kaum vorhersehbar und können jeden treffen – unabhängig von der Nähe zu Gewässern. In den letzten Jahren haben wir eine Zunahme an Starkregenereignissen beobachtet, die unsere Bäche regelmäßig zum Übertreten bringen und zu Überschwemmungen in der Gemeinde führen. Diese Naturereignisse sind nicht nur eine Bedrohung für unsere Häuser und Gärten, sondern auch für die Umwelt und die Infrastruktur unserer Gemeinde. Es ist daher wichtiger denn je, dass wir alle unseren Beitrag leisten, um die Risiken zu minimieren und den Bach zu schützen.
Bitte lesen Sie hier weiter Gewässerunterhaltung – Eigenvorsorge / Reaktion auf Starkregenereignisse
Hundekot im öffentlichen Raum – ein Problem für die Dorfgemeinschaft
Täglich findet man auf unseren Straßen, Gehwegen und öffentlichen Grünflächen immer wieder Hundekot. Es ist nicht nur ekelerregend, sondern stellt auch ein großes Ärgernis dar, wenn man selbst oder die Kinder hineintreten. Ebenfalls können Krankheiten übertragen werden.
Wir appellieren an alle Hundebesitzer der Gemeinde Lichtenau, ihren Pflichten nachzukommen und den Kot unverzüglich zu beräumen. Laut § 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lichtenau kommt der Anlieger von Straßen- und Gehwegflächen die unangenehme Pflicht zu, diesen Bereich sauber zu halten. Das wollen Hundebesitzer ihren Mitmenschen nicht zumuten.
Wir freuen uns gleichzeitig über Hinweise aus der Bevölkerung, an welchen Stellen Hundekotbeutelspender sinnvoll wären. Dies könnte die Sauberkeit im Ort unterstützen.
Stefanie Weikert
Mitarbeiterin Bauverwaltung
Katzenbesitzer tragen die Verantwortung für ihre freilebenden Katzen
Die Überpopulation von Katzen ist inzwischen zu einem großen Problem geworden. Zu viele freilebende Katzen sind nicht kastriert und pflanzen sich unkontrolliert fort. Die Nachkommen sind herrenlos und fristen dadurch ihr Dasein in verlassenen Gebäuden, Scheunen und Parks.
Viele dieser Tiere befinden sich daher in einem elenden Zustand und sind oft krank und von Würmern, Flöhen und anderen Bakterien befallen. All dies könnte verhindert werden, indem Katzenbesitzer ihre Katzen kastrieren lassen, bevor sie ins Freie gelassen werden. Die unkontrollierte Vermehrung könnte man somit stoppen.
Am Ende sind es die Tierschutzvereine, die sich um die streunenden Katzen kümmern.
Allerdings ist die Überpopulation an Katzen ein Kapazitätsproblem bei den Tierheimen und Tierschutzvereinen. Die Tierheimplätze sind begrenzt und dadurch kann nicht immer sofort reagiert werden. Alleine im Jahr 2019 wurden bereits 34 Katzen in Lichtenau durch die Tierschutzvereine aufgenommen, medizinisch versorgt und betreut. Die Tierschutzvereine kümmern sich um die Grundversorgung jeder einzelnen Katze und die Gemeinde Lichtenau finanziert die Kastrationen der herrenlosen Katzen. Dahinter steckt nicht nur ein hoher Zeitaufwand, sondern auch viel Geld, welches die Tierschutzvereine nur über Spendengelder und ehrenamtlicher Arbeit abdecken können und welches den Gemeindehaushalt belastet.
Mit diesem Aufruf möchten wir an alle Katzenbesitzer appellieren. Lassen Sie ihre Katze erst kastrieren, bevor sie ins Freie gelassen wird!
Um der derzeitigen Überpopulation freilebender herrenloser Katzen Herr zu werden, suchen wir engagierte Personen in unserer Gemeinde Lichtenau, welche uns und dem Tierschutzverein ehrenamtlich helfen könnten: Insbesondere Lebendfalle stellen und einfangen der herrenlosen Katzen, Transport zum Tierarzt, evtl. kurzzeitige Unterbringung (1- 2 Tage) nach dem medizinischen Eingriff/Kastration.
Die Kosten für die Grundversorgung der Katzen sowie die Fahrtkosten werden seitens der Gemeinde gegen Vorlage der Belege erstattet. Für nähere Informationen und/oder weiteren Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.
Wer entsorgt seinen Müll auf Kosten der Ortsgemeinschaft?
Hinweise bei Schnee und Glätte
Zusätzlich zur Sommerreinigung ist auch der Winterdienst der Gehwege grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Innerhalb der Gemeinde ist die Straßenreinigungspflicht in der Satzung geregelt. Danach ist die Reinigung der Gehwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Das gilt insbesondere auch für alle Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstücken. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Andernfalls hat die Gemeinde Lichtenau die Möglichkeit, ein Verwarngeld zu verhängen, um die Erfüllung der Pflichten durchzusetzen.
Umgang mit Fund- und herrenlosen Tieren
Aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, wie zum Beispiel Hunde, Katzen und Ziervögel, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind, müssen als Fundtiere eingestuft werden. Diese werden nach §§ 965 ff. BGB als Fundsachen behandelt. Viele Bürger füttern aus Mitleid freilebende Katzen, binden diese an sich und die Katzen kehren regelmäßig zu den Menschen und an die Futterstelle zurück. Sobald Bürger freilebende Katzen füttern, übernehmen sie die Verantwortung für diese. Somit sind diese Katzen keine Fundtiere und können auch nicht als Fundtier vom Tierheim aufgenommen werden. Bei streunenden Katzen oder wildernden Hunden wird der Jagdausübungsberechtigte Jäger zuständig, sobald sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Werden verlorene oder entlaufende Haustiere aufgefunden, muss der Fund bei der Gemeinde Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau, Tel.: 037208/80061, E-Mail: , Fax: 037208/80050 oder außerhalb der Dienstzeiten soweit eine Gefahr vom Tier ausgeht bei der Polizei Mittweida, Tel.: 03727/980-0 angezeigt werden.
Parken und Halten
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO ist das Halten und damit auch das Parken insbesondere an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich scharfer Kurven unzulässig. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen.
Dementsprechend muss ein Haltender / Parkender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand , dass ist die Asphaltkante, freihalten. Dies gilt immer und überall und ohne ein zusätzliches Verkehrsschild. Die Gemeinde Lichtenau behält sich vor, dort wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden, diese Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld zu ahnden.